Allgemeine vertragsbestimmungen
(grösstenteils angelehnt an die AVB des Schweizerischen Bergführerverbands)
1. GELTUNG
1.1 Diese AVB gelten für Vertragsverhältnisse zwischen einem Gast und der Wanderleiterin (nachfolgend Dienstleisterin genannt).
1.2 Diese AVB gelten nur dann, wenn dies von den Vertragsparteien vereinbart ist. Dazu genügt ein Hinweis auf die AVB durch die Dienstleisterin, sei dies mündlich, schriftlich (per E-Mail, Textnachricht o.ä.) oder auf der Webseite.
1.3 Die AVB gelten nur subsidiär, die einschlägigen zwingenden Vorschriften des Bundesgesetzes über Pauschalreisen (SR 944.3) und des Obligationenrechts (SR 220) und die individuellen Abmachungen zwischen der Dienstleisterin und dem Gast gehen den AVB vor.
2. ABSCHLUSS DES VERTRAGS
2.1 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald der Gast und die Dienstleisterin gegenseitig die Absicht ausgedrückt haben, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Wander-Aktivität im Führungsverhältnis zu unternehmen.
2.2 Der Vertrag kann mündlich oder schriftlich (E-Mail, Textnachricht, Onlineformular) abgeschlossen werden.
2.3 Erfolgt im Anschluss auf einen mündlichen Vertragsabschluss eine schriftliche Auftragsbestätigung durch die Dienstleisterin, so ist deren Inhalt für beide Parteien verbindlich, wenn der Gast nicht innert vier Tagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung widerspricht.
2.4 Beide Parteien können verlangen, dass der Vertrag schriftlich abgeschlossen wird. Dazu genügt ein Austausch per E-Mail oder Textnachricht. Ein Brief mit eigenhändiger Unterschrift ist nur notwendig, wenn dies von einer Partei ausdrücklich verlangt wird.
3. MITWIRKUNG DES GASTES
3.1 Der Gast trägt eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechend Eigenverantwortung und Restrisiko.
3.2 Der Gast ist verpflichtet, der Dienstleisterin Auskunft zu geben über alle Aspekte, welche für die sichere und erfolgreiche Durchführung der geplanten Aktivität relevant sind. Dies betrifft insbesondere die wandertechnischen Fähigkeiten, die Kondition sowie allfällige gesundheitliche Probleme.
3.3 Die Gäste sind verpflichtet, sorgfältig zu überprüfen, ob sie diese Anforderungen erfüllen.
3.4 Während der Wanderung ist der Gast verpflichtet, die sicherheitsrelevanten Weisungen der Dienstleisterin strikte zu befolgen.
4. VERSICHERUNG
4.1 Die Dienstleisterin verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von CHF 10 Millionen pro Schadenfall.
Auf Verlangen des Gastes muss die Dienstleisterin einen Nachweis für ihre Haftpflichtversicherung erbringen.
4.2 Die Teilnahme an geführten Wanderungen der Dienstleisterin erfolgt auf eigene Verantwortung. Sie lehnt jede Haftung für Personen- und Sachschaden ab. Die Versicherung ist Sache des Gastes. Er ist selber für eine genügend deckende Kranken- und Unfallversicherung verantwortlich
5. PROGRAMMÄNDERUNG
5.1 Ist die vereinbarte Tour unmöglich (Wetter, Verhältnisse etc.), so ist die Dienstleisterin berechtigt, dem Gast für den vereinbarten Zeitraum eine Ersatztour, eine alternative Wander-Aktivität oder ein Ersatz-Datum anzubieten.
5.2 Ist der Gast mit der Ersatztour bzw. mit der alternativen Aktivität bzw. mit dem Ersatz-Datum einverstanden, so hat die Dienstleisterin das Recht, die Ersatztour bzw. die alternative Aktivität zum ursprünglich vereinbarten Honorar durchzuführen.
5.3 Lehnt der Gast die angebotene Ersatztour bzw. die alternative Aktivität oder das Ersatz-Datum ab, so kann die Dienstleisterin eine Absage machen.
6. ABSAGE
6.1 Die Dienstleisterin behält sich vor einen Anlass abzusagen, wenn die Wetter-, Schnee- oder Wegverhältnisse eine sichere Durchführung nicht erlauben, die minimale Teilnehmerzahl nicht erreicht wird oder aus anderen wichtigen Gründen. Absagen aus Sicherheits- oder anderen wichtigen Gründen können auch kurzfristiger erfolgen. Bei Absage der Tour durch die Dienstleisterin entstehen dem Gast keine Kosten. Falls eine Vorauszahlung geleistet wurde, wird diese vollständig zurückerstattet.
6.2 Falls der Gast an einem Anlass, für den er sich angemeldet hat, nicht teilnimmt, fallen folgende Annullierungskosten an:
Eintägige Anläss
Mehr als 5 Tage vorher
kostenlos 2 - 4 Tage vorher 50% des Preises
Weniger als 2 Tage vorher voller Preis
7. ABBRUCH
7.1 Muss die Dienstleisterin eine bereits begonnene, eintägige Aktivität aus Sicherheitsgründen abbrechen (Wetter, Verhältnisse, Überforderung des Gastes u.ä.), so schuldet der Gast die Vergütung in vollem Umfang.
7.5 Muss die Dienstleisterin aus Sicherheitsgründen eine Evakuierung vornehmen lassen (Unwetter, Erschöpfung des Gastes, Materialbruch etc.), so hat der Gast die dadurch entstehenden Kosten in vollem Umfang zu tragen. Mehrere Gäste haben die Kosten zu gleichen Teilen zu übernehmen.
7.6 Bricht der Gast eine bereits begonnene Aktivität ab, so schuldet er der Dienstleisterin die Vergütung für die vereinbarten Tage in vollem Umfang und hat sämtliche Kosten zu übernehmen, die aus der Annullation von Unterkünften, Transportmitteln etc. entstehen.
8. VERGÜTUNG
8.1 Die Bestandteile der Vergütung sind pro Person zu verstehen. Bei Gruppen ab 10 Personen können Pauschaltarife ausgehandelt werden, dies gemäss Absprache.
8.2 Die Bezahlung der Vergütung erfolgt mittels Überweisung, in bar oder mit TWINT vor der Tour.
8.9 Die Gäste tragen ihre eigenen Nebenkosten selber.
9. MATERIAL
9.1 Der Gast trägt die Kosten für das von ihm persönlich benötigte Material selber.
9.2 Die Dienstleisterin sorgt dafür, dass der Gast früh genug im Detail über das von ihm persönlich benötigte Material informiert sind.
10 ANWENDBARES RECHT / GERICHTSSTAND
10.1 Anwendbar ist Schweizer Recht, auch wenn der Auftrag im Ausland erfüllt wird oder wenn der Gast seinen Wohnsitz im Ausland hat.
10.2 Der Gerichtsstand bestimmt sich nach dem Wohnsitz bzw. dem Sitz der Dienstleisterin. Zuständig sind die ordentlichen Gerichte.